Ein am Niederrhein ansässiger Schäfer hat bereits im Juli 2020 Klage gegenüber dem Landkreis Wesel erhoben. Er will den Landkreis verpflichten lassen, die für den Abschuss (die „Entnahme“) einer Wölfin im Wolfsgebiet Schermbeck erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem BNatSchG zu erteilen. Die Klage ist zum Az. 28 K 4055/20 beim VG Düsseldorf anhängig, ohne dass bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden wäre. Deshalb hat der Schäfer das VG gebeten, den Landkreis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das hat das VG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.01.2021 (28 L 2258/20) abgelehnt. Dem Schäfer könne, so das VG, zugemutet werden, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Das gelte auch dann, wenn die Wölfin bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Klage weitere Schafe des Schäfers reißen sollte. Das müsse der Kläger hinnehmen, zumal er eine Billigkeitsentschädigung erwarten dürfe. Hinzu komme, dass die Wölfin zu einer besonders und streng geschützten Art gehöre, deren Tötung grundsätzlich verboten sei. Über die Klage selbst wird das VG Düsseldorf wohl im Sommer 2021 verhandeln.

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