Die Habitatrichtlinie (92/43/EWG i.d.F. der Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013) gebietet die Einführung eines strengen Schutzsystems für Arten wie den Wolf. In einem rumänischen Dorf hielt sich ein Wolf seit einigen Tagen auf einem Hof auf, wo er fraß und mit den Hunden der Familie spielte. Behördenmitarbeiter, darunter eine Tierärztin, betäubten den Wolf, verluden ihn und beabsichtigten, den Wolf in ein eingezäuntes Gehege zu bringen, in dem aus nicht artgerechten Tiergärten gerettete Wölfe leben. Während des Transports entkam der Wolf. Eine Tierschutzvereinigung erstattete Strafanzeige gegen die Behördenmitarbeiter. Das Strafverfahren ist bei einem rumänischen Amtsgericht anhängig, das dem EuGH die Frage vorgelegt hat, ob die Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Schutz spezifisch des Wolfes gerade auch dann greift, wenn der Wolf menschliche Siedlungen aufsucht.

Die Generalanwältin beim EuGH, deren Voten der EuGH in der Regel folgt, hat unter dem 13.02.2020 ihre Schlussanträge gestellt, dabei die Vorlagefrage aufgespalten und geantwortet:

    • Das natürliche Verbreitungsgebiet des Wolfes, damit auch der Anwendungsbereich der Habitatrichtlinie, kann wildlebende Tiere auch dann schützen, wenn sie sich in menschlichen Siedlungen aufhalten.
    • Die Habitatrichtlinie gebe den strengen Artenschutz nicht nur für bestimmte Orte, sondern unabhängig davon artenbezogen vor mit der Folge, dass das Schutzsystem dem Grunde nach auch greife, wenn ein Wolf innerorts mit Hunden spiele.

Folge dieser Auffassung ist, dass es nicht nur für jede Tötung, sondern auch für das Einfangen und den Abtransport von Wölfen der Gewährung einer (zulässigen, nämlich mit den sonstigen Rahmenbedingungen der Habitatrichtlinie vereinbaren) Ausnahme bedarf, die im Streitfall offenbar nicht erteilt war und die – so die Generalanwältin weiter – allein „auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. der besten wissenschaftlichen Daten getroffen werden“ dürfe (bei alldem auch der Kontrolle der innerstaatlichen Gerichte unterliege).

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