Ein Weingut hatte seinen Riesling Jahrgang 2014, für den ihm eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein erteilt war, gezuckert. Eine Betriebskontrolle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ergab bei Proben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47:53. Das Weingut gab an, der zuletzt zugesetzte Zucker sei offenbar nicht vollständig vergoren. Die Landwirtschaftskammer nahm den Prüfungsbescheid zurück; das Weingut habe den Wein unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreichung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.

Das Weingut hat dagegen Widerspruch eingelegt. Es ist im Widerspruchsverfahren, anschließend im Klageverfahren in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten des Landes Rheinland-Pfalz unterlegen. Das BVerwG hat nun mit Urteil vom 30.01.2020 (3 C 6.18) auch die Revision des Weinguts zurückgewiesen. Nach den Vorgaben des EU-Rechts dürfe Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. Allein in der Gärphase dürfe dem Wein zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer unionsrechtlicher Bestimmungen Saccharose zugesetzt werden. Diese müsse dann allerdings auch vollständig vergoren werden. Im Streitfall seien unstreitig nur 10 % der letzten Saccharose-Zugabe zu Alkohol vergoren gewesen. Die Kammer haben deshalb ihren Prüfungsbescheid zu Recht zurückgenommen.

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